5 Abs 1 BeamtVG erklärt – Ruhegehaltsfähige Zeiten 2026
5 Abs 1 BeamtVG ist die zentrale Vorschrift, die bestimmt, welche Zeiten deiner Dienstzeit wirklich für die Pension zählen. Viele Beamte verlieren später hunderte von Euro monatlich, weil sie nicht wissen, welche Zeiten anrechenbar sind und wie sie diese nachweisen müssen. Der Paragraph lautet kurz gesagt: Ruhegehaltsfähig sind nur Zeiten, die als ruhegehaltsfähig gelten – […]
5 Abs 1 BeamtVG ist die zentrale Vorschrift, die bestimmt, welche Zeiten deiner Dienstzeit wirklich für die Pension zählen. Viele Beamte verlieren später hunderte von Euro monatlich, weil sie nicht wissen, welche Zeiten anrechenbar sind und wie sie diese nachweisen müssen.
Der Paragraph lautet kurz gesagt: Ruhegehaltsfähig sind nur Zeiten, die als ruhegehaltsfähig gelten – und das entscheidet nicht automatisch der Dienstherr, sondern du musst oft selbst aktiv werden.
Also der Begriff „Ruhegehaltfähig“ beschreibt die Bezüge und auch Dienstzeiten, die in die Berechnung der Pension (als das Ruhegehalt) eines Beamten oder Richters einfließen dürfen. Dies ist natürlich alles im Gesetz 5 Abs. 1 BeamtVG festgehalten.
Welche Zeiten zählen nach 5 Abs 1 BeamtVG?
Inhaltsverzeichnis des Beitrages
- Vollständige Dienstzeiten
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Probe, Widerruf
- Vollzeit-Dienst in allen Laufbahnen
- Ausbildungszeiten
- Studium (meist 3–5 Jahre, je nach Laufbahn)
- Referendariat / Vorbereitungsdienst
- Meister-, Fachwirt-, Techniker-Ausbildung (oft 2–3 Jahre)
- Promotion / Habilitation (teilweise)
- Kindererziehungszeiten
- Bis 10 Jahre pro Kind (seit 2013)
- Auch bei Teilzeit oder Elternzeit voll anrechenbar
- Pflegezeiten
- Pflege naher Angehöriger (bis 3 Jahre pro Person)
- Seit 2020 auch Pflegezeit + Familienpflegezeit
- Wehr- & Zivildienst
- Grundwehrdienst, Wehrübungen
- Zivildienst (alt)
- Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (begrenzt)
- Arbeitslosigkeit & ALG I
- Zeiten mit Arbeitslosengeld I (begrenzt, meist 1–2 Jahre)
- Sonstige Zeiten
- Auslandsverwendung (z. B. Bundeswehr, Polizei)
- Sonderurlaub ohne Bezüge (teilweise)
- Wissenschaftliche Tätigkeit vor Beamtenzeit (oft 3–5 Jahre)
Was zählt NICHT (oder nur eingeschränkt)?
- Elternzeit ohne Bezüge (nur Kindererziehungszeiten zählen)
- Teilzeitphasen (werden anteilig gekürzt)
- Minijobs / geringfügige Beschäftigung
- Private Selbstständigkeit vor Beamtenzeit
- Studienzeiten über 5 Jahre (Ausnahme: Medizin, Lehramt)
- Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Typische Fallstricke 2026
- Automatische Anrechnung?
Nein. Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten & Pflegezeiten musst du meist selbst beantragen und nachweisen. - Nachweise fehlen
- Abiturzeugnis, Studienbescheinigung, Exmatrikulationsbescheinigung
- Geburtsurkunde Kind + Meldebescheinigung
- Pflegezeit-Bescheinigung der Pflegekasse
- Teilzeit & Elternzeit
Teilzeit verkürzt die ruhegehaltsfähige Zeit anteilig. Elternzeit zählt voll – aber nur, wenn sie korrekt gemeldet wurde. - Fristen verpassen
Antrag auf Anrechnung muss meist innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
Antrag & Nachweise für Pensionsgeld nach 5 Abs 1 BeamtVG – Schritt für Schritt
- Vollständige Dienstzeitbescheinigung anfordern
Bei der Personalstelle oder Versorgungsamt einholen - Fehlende Zeiten prüfen
Studium, Kinder, Pflege oder bzw. und Wehrdienst - Nachweise sammeln (immer wichtig!)
- Zeugnisse, Immatrikulationsbescheinigungen
- Geburtsurkunden + Lebenslauf der Kinder
- Pflegebescheinigung
- Antrag stellen
Formular „Anrechnung ruhegehaltsfähiger Zeiten“ – meist beim Versorgungsamt - Widerspruch einlegen
Wenn Zeiten abgelehnt werden – Frist meist 1 Monat
Beispielrechnung: Wie viel Pension verlierst du?
Beamter A (Lehrer, A13, 40 Dienstjahre):
- 3 Jahre Studium nicht angerechnet → 3 Jahre × 1,793 % × 4.200 € = ca. 225 € weniger Pension monatlich
- 2 Kinder nicht beantragt → 20 Jahre × 1,793 % × 4.200 € = ca. 1.500 € weniger lebenslang
Gesamtverlust über 20 Rentenjahre: über 360.000 €
Fazit
5 Abs 1 BeamtVG entscheidet über Hunderte Euro mehr oder weniger Pension jeden Monat. Wer hier nicht aktiv wird, verschenkt oft fünfstellige Summen. Besonders Ausbildungszeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten werden selten automatisch richtig angerechnet.
Wenn du wissen willst, ob bei dir Zeiten fehlen und wie viel dir dadurch verloren geht – ruf uns an: 0351 259 974 22 oder buch direkt hier:
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